Anpassung der Freihalte-Pauschalen gemäß § 21 Abs. 1 bis 4a KHG
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
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h.menzel@bpg-muenster.de
Am 19. November 2020 ist das „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten. Das Gesetz entwickelt die bisherigen Regelungen der beiden im März und Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze anhand von während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie gemachten Erkenntnisse fort.
Um eine zielgenauere Hilfe für Krankenhäuser zu erreichen wurden durch das Gesetz das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Krankenhausentgeltgesetz geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Regelungen zu den Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1 bis 4a KHG (Sogenannte „Freihalte-Pauschalen“).
Bisher galt gemäß § 21 Abs. 1 KHG, dass soweit Krankenhäuser zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, diese Krankenhäuser für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten.
Ab dem 18. November 2020 wird diese Regelung durch den neu eingefügten § 21 Abs. 1a KHG insofern ergänzt, als dass sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner über 70 liegt und sich ergibt, dass der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich unter 25 Prozent liegt, die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde das Krankenhaus für den Erhalt der Ausgleichszahlungen bestimmen kann.
Voraussetzungen hierfür sind, dass das Krankenhaus einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart hat oder eine Versorgungsstruktur aufweist, die nach Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde mindestens den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für eine Teilnahme an der erweiterten Notfallversorgung entspricht. Wenn der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen durchschnittlich unter 15 Prozent liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nachrangig zu den oben gennannten Krankenhäusern und nachrangig zu Krankenhäusern in den angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen erhalten, wenn diese einen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung für das Jahr 2019 oder für das Jahr 2020 vereinbart haben.
Ab dem 18. November 2020 ist aufgrund des neu eingefügten § 21 Abs. 2a KHG auch die Höhe der Ausgleichszahlung anders als bisher zu ermitteln. Die vom Land bestimmten Krankenhäuser ermitteln weiterhin die Höhe der Ausgleichszahlungen, indem sie täglich von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Allerdings sind ab dem 18. November 2020, wenn das Ergebnis größer als Null ist, nur 90 Prozent dieses Ergebnisses mit der sich für das Krankenhaus in der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. Durch die Begrenzung soll erreicht werden, dass stationäre Behandlungskapazitäten möglichst nur in bedarfsgerechtem Umfang freigehalten werden.
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