Aktuelles zur Umsatzbesteuerung von ärztlichen Leistungen
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de
Ärztliche Leistungen sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ausnahmen von der Umsatzsteuerbefreiung werden (nicht abschließend) im Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) aufgelistet.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat nun im Rahmen ihrer Verfügung vom 19. Februar 2015 eine Aufstellung weiterer Umsätze, die aus ihrer Sicht umsatzsteuerpflichtig sind, bekanntgegeben. Zu diesen Umsätzen gehören unter anderem:
- Medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtüchtigkeit;
- Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen z.B. im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung oder zur Spurenauswertung;
- Gutachten über Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten;
- Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse.
Des Weiteren enthält die Verfügung eine Liste ärztlicher Leistungen, die von der Finanzverwaltung als umsatzsteuerfrei anerkannt werden. Hierzu zählen neben einigen weiteren:
- Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen;
- Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege;
- Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden, wie z.B. Krebsfrüherkennung;
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen), wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Die in der Verfügung vorgenommene Einordung, ob eine ärztliche Leistung umsatzsteuerpflichtig oder -frei ist, soll auf alle in § 14 Nr. 14 b) UStG erwähnten Einrichtungen, also insbesondere auch auf Krankenhäuser, Anwendung finden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Fragestellung, ob die von Ihrer Einrichtung angeboten ärztlichen Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind oder eine Befreiungsvorschrift greift.
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