Aktuelles BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG
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Rechtsanwältin Simone Scheffer
Steuerberaterin
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (Geschäftszeichen III C 3 – S 7168/08/10001) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG Stellung:
Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe 1 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Kommune kann als eine einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG im vollen Umfang steuerfrei sein, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind (Änderung der Verwaltungsauffassung).
Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jede abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geändert.
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