Aktuelle Fragen zu GEPA – Ein kleines Update
Ihre Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de
Bis zum 31. Oktober 2015 sind die Eingaben in dem Portal PfAD.invest abzuschließen.
Seit kurzen gibt es deswegen entsprechende Handbücher im Portal zur erleichterten Eingabe. Trotzdem gibt es aktuell noch einige Unklarheiten zu Eintragungen, den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und dem zukünftigen Vorgehen. Häufig gestellte Fragen und die Antworten hierauf möchten wir Ihnen nachfolgend zusammenfassen.
1.Welche Maßnahmen sind in PfAD.invest einzutragen?
In PfAD.invest sind alle Maßnahmen einzutragen, die der aktuellen Investitionskostenberechnung zugrunde liegen und die auch schon in der Vergangenheit von den Landschaftsverbänden berücksichtigt wurden. Maßnahmen (z.B. Brandschutzmaßnahmen), die in der Vergangenheit nicht berücksichtigt wurden, weil z.B. die Bagatellgrenze der Ansatzfähigkeit nicht erreicht wurde, sind im Feststellungsverfahren (§ 11 APG DVO) nicht ansatzfähig. Wenn zukünftig derartige Maßnahmen durchgeführt werden sollen, können sie entweder als must-have oder nice-to-have anerkannt werden – jeweils am besten mit dem entsprechenden Abstimmungsverfahren.
2. Kann das Datum der Inbetriebnahme in PfAD.invest im Rahmen
der Eintragung geändert werden?
Häufig kommt es vor, dass das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung nicht korrekt ist. Dieses kann durch die Einrichtung selbst nicht geändert werden. Soll das Datum geändert werden, ist die Hotline des Portals telefonisch oder per Email zu kontaktieren. Nur diese kann aktuell das Datum ändern.
3. Wann kann ein Aufzug als sonstiges Anlagevermögen ausge-
wiesen werden?
Ein Aufzug kann nur dann zum sonstigen Anlagevermögen zugeteilt werden, wenn dieser eindeutig als Bettenaufzug gekennzeichnet ist. Die Tatsache, dass in einem ausgewiesenen Personenaufzug auch Betten transportierfähig sind, reicht nicht aus.
4. Welche Aufwendungen fallen zukünftig in den Bereich der Instand-
haltung und Ersatzbeschaffung?
Häufig diskutiert wird aktuell die Frage, wie zukünftig mit Ersatzbeschaffungen von Geschirr, Bettwäsche, Handtüchern etc. umgegangen wird. Diese entstehenden Aufwendungen können laut Aussage des LVR zukünftig im Bereich der Investitionsaufwendungen als Ersatzbeschaffung angesetzt werden. Im Ergebnis werden diese Beträge auch auf den virtuellen Konten aufgeführt. Eine offizielle Abgrenzungsverordnung, vergleichbar aus dem Krankenhausbereich, wird es allerdings aller Voraussicht nicht geben. Im Zweifelsfall sind Sonderfälle im Rahmen der Pflegesatzverhandlung bzw. der Berechnung der Investitionskostensätze einrichtungsindividuell zu klären.
5. Müssen zukünftig auch die Angaben der Auszahlungen im Rahmen
der virtuellen Konten testiert werden?
Ja, zukünftig werden auch Nachweise für die Angabe der Auszahlungen auf den virtuellen Konten zu testieren sein. Die aktuell abgefragten Werte für Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für die Jahre 2013 und 2014 sind noch nicht zu testieren.
6. Wo sind zukünftig Kosten für die Testaterstellung anzusetzen?
Kosten für die Erstellung der geforderten Testate sind nicht im Investivergebnis abzubilden. Somit werden diese Kosten auch nicht im Bereich der virtuellen Konten erfasst. Die Kosten der Testaterstellung fallen zukünftig in den Bereich der Verwaltungskosten und sind somit im Pflegesatz abzubilden.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei Ihren individuellen Fragestellungen. Sprechen Sie uns gerne an.
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