Abweichungen von kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind zulässig
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Rechtsanwältin Agnes Lisowski
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 24. Mai 2018, Az.: 6 AZR 308/17, dass ein kirchlicher Arbeitgeber von den ihn aufgrund kirchengesetzlicher Regelungen oder seiner Mitgliedschaft in einem kirchlichen Verband bindenden kirchlichen Arbeitsvertrags-regelungen gegenüber seinen Mitarbeitern abweichen kann. Die Satzung des kirchlichen Verbandes, dem der Arbeitgeber angehöre, entfaltet nach Auffassung des BAG keine drittschützende Wirkung, auf welche sich die Mitarbeiter berufen können. Missachtet der kirchliche Arbeitgeber jedoch die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen bei der Gestaltung seiner Arbeitsverträge, so muss er mit kirchenrechtlichen Konsequenzen wie der Zustimmungsverweigerung der Mitarbeiter-vertretung zur Eingruppierung rechnen.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine Mitarbeiterin der Beklagten. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche die Arbeitsvertragsregelungen der evangelischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung bringen. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend der kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ordnungsgemäß eingruppiert. Hinsichtlich der Entgeltsteigerung und der Jahressonderzahlung hat sie mit der Klägerin jedoch eine niedrigere Vergütungshöhe vereinbart als es die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangte die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die den kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen entgegenstehenden Abreden sind ihrer Ansicht nach unwirksam.
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das BAG hat die arbeitsvertraglichen Abreden trotz ihrer Abweichung von den kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen für wirksam erklärt.
Praxishinweis
Die kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind keine Tarifverträge. Ihre Wirkung gegenüber den Mitarbeitern entfalten sie erst durch ihre Inbezugnahme in den jeweiligen Arbeitsvertrag. Der kirchliche Arbeitgeber kann die Anwendung der kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen arbeitsvertragsrechtlich wirksam einschränken oder ausschließen.
Der kirchliche Arbeitgeber hat folglich in Bezug auf die Gestaltung seiner Arbeitsverträge Spielraum. Dehnt er diesen jedoch zu stark aus, so muss er kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten.
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